Sportverein 1946 Hochhausen e.V.
Sportverein 1946 Hochhausen e.V.

Satzung

des

 

Sportverein 1946 Hochhausen  e.V.

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

  1. 1.      Der Verein führt den Namen SV 1946 Hochhausen.  Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Tauberbischofsheim eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Tauberbischofsheim, Stadtteil Hochhausen. Er wurde im Jahre 1946 unter dem Namen „SV Hochhausen“ gegründet. Die Farben des Vereins sind schwarz blau-rot.

  2. 2.      Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes e.V. in Karlsruhe  und die Abteilungen in den jeweiligen Sportverbänden. Soweit es sich um die Beachtung der Satzung, Ordnungen und Entscheidungen des Badischen Sportbundes e.V.  handelt, gelten dessen Satzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder.

Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder, unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Sportbundes und ermächtigen diesen, die ihm überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen an den Badischen Sportbund oder den Deutschen Sportbund zu übertragen.

§2: Zweck und Gemeinnützigkeit

 

  1. 1.      Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Pflege des kulturellen  und traditionellen Brauchtums, insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Mitglieder, sowie die Durchführung kultureller und im Brauchtum begründeter Veranstaltungen.

 

  1. 2.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung  in der jeweils gültigen Fassung und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung und Verbreitung von Leibesübungen und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, sowie der Pflege des kulturellen und traditionellen Brauchtums.

  2. 3.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. 4.      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  4. 5.      Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche an den Verein.
  5. 6.      Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des gleichen Jahres.



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. 1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  2. 2.      Die Anmeldung zum Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
  3. 3.      Mit Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
  4. 4.      Ehrenmitgliedschaft kann durch ganz besondere Verdienste erworben werden. Sie wird auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit, verliehen.
    Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.
  5. 5.      Ehrenmitglieder, passive und aktive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
  6. 6.      Angehörige des Vereins im Alter bis 18 Jahren gelten als Kinder und Jugendliche. Sie werden in Jugendabteilungen zusammengefasst.

Jugendliche Mitglieder haben Stimmrecht nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. 1.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. 2.      Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist zum Ende des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen, möglich
  3. 3.      Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss aus dem Verein beendet werden. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende  Vorstand durch Beschluss. Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen:

-          wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens einem Jahr in Rückstand gekommen ist

-          wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angehört, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt,

-          bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.

 

  1. 4.      Das betroffene Mitglied ist vorher schriftlich oder mündlich zu hören. Die Entscheidung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief, mit Rechtsmittelbelehrung, zuzustellen.
    Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann das Mitglied binnen einer Woche schriftlich Einspruch erheben.
    Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  2. 5.      Für Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

 

  1. 1.      Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. 2.      Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom erweiterten Vorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. 3.      Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich an den Verein zu entrichten.

Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können durch Beschluss des  Vorstandes teilweise oder ganz von der Bezahlung befreit werden.

  1. 4.      Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  2. 5.      Die Mitglieder sind verpflichtet, zusätzlich zu den laufenden Beiträgen außerordentliche Beiträge in Form von Umlagen oder Dienstleistungen zu erbringen, sofern das zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich sein sollte. Das Erfordernis wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 7 Mitgliedsrechte

  1. 1.      Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind in den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.
  2. 2.      Als Mitglied eines Vereinsorgans können alle natürlichen, volljährigen Vereinsmitglieder gewählt werden.
  3. 3.      Wer in ein Vereinsorgan gewählt werden kann, darf auch einen Wahlvorschlag einbringen.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  1. 1.      Die Mitgliederversammlung
  2. 2.      Der geschäftsführende Vorstand
  3. 3.      Der erweiterte Vorstand

 

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

a)  Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. 1.      Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim.
  2. 2.      Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat jeweils im ersten Halbjahr stattzufinden.
  3. 3.      Die Tagesordnung hat zu enthalten:
  • Erstattung der Jahresberichte
  • Berichte der Kassenprüfer
  • Entlastung der Vorstandschaft und der Kassiere
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Neuwahlen (soweit erforderlich)
  1. 4.      Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung  auf, lädt zu dieser ein und leitet die Versammlung. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.
  2. 5.      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
  3. 6.      Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich.
  4. 7.      Eine Zweckänderung bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von 4/5 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Dasselbe gilt für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  5. 8.      Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

b)    Die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Sie findet statt:

  1. 1.      Wenn der erweiterte Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält
  2. 2.      Wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Darlegung der Gründe schriftlich gefordert wird.

 

 

§ 10 Der Vorstand

a)     der geschäftsführende Vorstand

 

  1. 1.      Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

-          drei gleichberechtigten Vorsitzenden

-          dem Schatzmeister

-          dem Schriftführer

 

b)     Der erweiterte Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

-         dem geschäftsführenden Vorstand

-         dem Jugendleiter

-         den Abteilungsleitern

-         drei bis sechs Beisitzern

 

 

§ 11 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

 

  1. 1.      Den Verein vertreten gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB die drei Vorsitzenden. Jeder der Vorsitzenden ist einzeln zur Vertretung berechtigt.
  2. 2.      Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bestellt.  Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung des Nachfolgevorstandes im Amt.
  3. 3.      Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet außerdem mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung und mit seiner Erklärung, dass er das Amt niederlegt.
  4. 4.      Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Wahlperiode aus, so hat ein anderes Vorstandsmitglied seine Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrzunehmen.
  5. 5.      Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt:

-          die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

-          die Ausführung von Beschlüssen des erweiterten Vorstandes

-          die Verwaltung des Vereinsvermögens

  1. 6.      Ein Vorsitzender leitet die Versammlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand zu seinen Sitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Tagt nur der geschäftsführende Vorstand, gilt dasselbe.
  2. 7.      Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich festgehalten und von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll wird in der nächsten Sitzung verlesen. Erfolgt kein Einspruch, dann gilt es als genehmigt.
  3. 8.      Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder geregelt ist.
  4. 9.      Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zu seiner Unterstützung einzusetzen.

10.Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Auslagen werden nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ersetzt.

 

 

 

 

 

§ 12 Vereinsjugend

 

  1. 1.      Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Sie wird durch den Jugendleiter geführt. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Gesamtvorstand bedarf.
  2. 2.      Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.

 

§ 13 Kassenprüfer

 

  1. 1.      Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und mit dem Schatzmeister für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch Revision der Vereinskasse und der Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins zu vergewissern. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Bücher und Belege, nicht jedoch auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben erstrecken.
  2. 2.      Einer der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht.

 

§ 14 Abteilungen

 

  1. 1.      Der Verein kann unselbständige Untergliederungen – Abteilungen – haben. Sie werden durch Beschluss des Vorstandes gebildet und wieder aufgelöst.
  2. 2.      Die Abteilungen werden von einem durch die Abteilung gewählten Abteilungsleiter und ggf. dessen Stellvertreter geführt. Dieser vertritt die Belange der Abteilung im Vorstand.
  3. 3.      Für die Amtszeit des Abteilungsleiters (und dessen Stellvertreters) gilt § 11 der Satzung.
  4. 4.      Den Abteilungen obliegt die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes. Sie sind fachlich selbständig  und arbeiten in eigener Verantwortung.
  5. 5.      Die Abteilungen können von dem Verein einen Beitragsrückfluss erhalten, der von dem erweiterten Vorstand entsprechend der Zahl der Abteilungsmitglieder jährlich festgelegt wird.
  6. 6.      Wird in den Abteilungen eine eigene Kasse geführt, so muss in der Abteilungsversammlung ein Kassenwart gewählt werden. Kassen- und Buchführung unterliegen der Prüfung durch die Kassenprüfer des Vereins.
  7. 7.      Eine von der Abteilung beschlossene Einzelmaßnahme darf gegen den Willen des erweiterten Vorstandes des Vereins nicht vollzogen werden.

 

 

§ 15 Haftung

  1. 1.      Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen entstehenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.
  2. 2.      Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund gewährleistet.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

  1. 1.      Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. 2.      Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾  der anwesenden Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Die nach Bezahlung der Schulden noch vorhandenen Vereinsvermögen sind der Gemeindeverwaltung zur treuhänderischen Verwaltung zu übertragen. Falls innerhalb von zwei Jahren nach dem Auflösungsbeschluss des Vereins sich kein neuer Verein konstituiert, fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Tauberbischofsheim, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen Zwecken im Stadtteil Hochhausen zu verwenden hat.
  3. 3.      Konstituiert sich innerhalb von zwei Jahren ein neuer gemeinnütziger Verein im Sinne dieser Satzung, so ist diesem das verbleibende Vermögen zu übertragen.

 

§ 17 Schlussbestimmung

 

 

  1. 1.      Die bisherige Satzung des SV Hochhausen 1946 e.V. tritt mit der Genehmigung dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung und der Eintragung der Neufassung in das Vereinsregister außer Kraft.

 

  1. 2.      Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 03. April 2014 genehmigt.

Hier finden Sie uns

 

Sportverein 1946 Hochhausen/Tauber e.V.
Zum Sportplatz 10
97941 TBB-Hochhausen

Telefon: 09341/12534 (Sportheim)
E-Mail: info@sportverein-hochhausen.de

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